AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CVE

Einbeziehung

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte zwischen der CVE Commercial Vehicle Equipment GmbH & Co. KG, nachfolgend CVE und seinen Kunden, soweit diese nicht Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches sind.
  2. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Liefer- und Leistungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen oder sonstige Leistungen, auch für Werk- und Werklieferungsverträge. Das gilt auch dann, wenn der Kunde etwa eigene abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen mitgeteilt hat. Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn CVE ihnen nicht nochmals nach Eingang bei CVE ausdrücklich widerspricht. Sie gelten auch dann, nimmt CVE das Angebot des Kunden vorbehaltlos an oder liefert bzw. leistet vorbehaltlos.
  3. Alle Regelungen bedürfen der Schriftform, auch eine Vereinbarung, wonach die Schriftform aufgehoben werden soll.
  4. Es gelten die jeweils gültigen Geschäftsbedingungen der CVE, es sei denn, dass der Kunde innerhalb von einem Monat nach Bekanntwerden der Änderungen schriftlich widerspricht.

 

Angebote und Leistungsbeschreibungen

  1. Die Angebote von CVE sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  2. Die Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und technischen Daten sowie die Leistungsbeschreibungen in den Prospekten, Katalogen und Anzeigen sowie Internetauftritten sind stets unverbindlich und führen nicht zu einer Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, sie werden in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Technische Änderungen, die nicht zu einer Verschlechterung der Brauchbarkeit und/oder Qualität führen, behalten wir uns vor.
  3. An Kostenvoranschlägen und Zeichnungen sowie anderen Unterlagen und Daten hat CVE das Eigentums- und Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzusenden. Zu den Dritten zählen auch mit dem Kunden personell oder gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen.

 

Abschluss und Inhalt des Vertrages, Gefahrübergang und Lieferung

  1. Maßgeblich für Abschluss und Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Weicht diese vom Auftrag des Kunden ab, so ist sie dennoch maßgebend, wenn der Kunde dieser nicht unverzüglich widerspricht oder er die Lieferung oder Leistung von CVE vorbehaltlos entgegennimmt oder selbst vorbehaltlos leistet.
  2. Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle, usw.), die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages außerhalb der Bundesrepublik Deutschland anfallen, werden vom Kunden getragen.
  3. Soweit CVE nicht ausdrücklich durch entsprechende Lieferklauseln die Versendung der Ware und die damit zusammenhängenden Risiken (Sach- und Preisgefahr) übernimmt, geht die Gefahr auf den Kunden zum Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder CVE noch andere Leistungen (z.B. Montage) übernommen hat.
  4. Die Abnahme oder Entgegennahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Verzögert sich die Absendung oder Abnahme ohne Verschulden von CVE, so geht die Gefahr mit der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
  5. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Kunde die Kosten für Verpackung, Verladung, Fracht und Einbau sowie Überführung.
  6. Der Kunde ermächtigt uns, Unteraufträge zu erteilen sowie Probe- und Überführungsfahrten durchzuführen.
  7. Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück, steht uns ein pauschalierter Schadensersatz von 15 % der vereinbarten Vergütung zu, wobei der Kunde einen niedrigeren Schaden und CVE einen höheren nachweisen kann.
  8. Der Kunde ist verpflichtet, den Leistungs- / Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Soweit Gegenstand der Abholung eine Sache ist, hat der Kunde ab dem in der 1. Mahnung genannten Frist eine Lagergebühr jeweils pro Tag zu entrichten: bei einer Laderaumausstattung € 5,-, bei einem Fahrzeug € 20,-. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Lagerkosten vorbehalten.

 

Preise

  1. Die Preise von CVE verstehen sich ab Werk, netto Kasse, zuzüglich Umsatzsteuer oder anderen lokalen Steuern, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  2. Die Versandverpackung ist ebenfalls nicht Bestandteil der von CVE mitgeteilten Preise. Verpackung jeglicher Art wird nicht zurückgenommen.
  3. Es gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Dokumente, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
  4. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als 6 (sechs) Wochen nach Vertragsschluß erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
  5. Die vorbezeichnete Regelung in Abs. 4 erfasst die aufgrund der aktuellen Preisdynamik und den Lieferproblemen bestehende Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Währungsschwankungen, gesetzliche Umsatzsteuer oder sonstiges Kostenfaktoren wie beispielsweise Kosten für die Energieversorgung, Entsorgungskosten oder öffentliche Abgaben. Die vorbezeichnete Preisberichtigung erfasst sowohl Preiserhöhungen, als auch Preissenkungen. Eine Preiserhöhung ist begrenzt auf die Preiserhöhung des Vorlieferanten von max. 25%.

 

Fristen und Termine

  1. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt den Liefergegenstand unverschuldet nicht erhält.
    Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er deshalb zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Käufer steht infolge der Information des Verkäufers ein Rücktrittsrecht zu. Der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts – gleich von wem – die Gegenleistung unverzüglich erstatten.
  2. Verbindliche Termine für Lieferung und Leistung (Liefertermine) müssen ausdrücklich als solche vereinbart werden. Eine vereinbarte Frist zur Lieferung und Leistung (Lieferfrist) beginnt erst mit dem Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Angaben, technischen Daten und Unterlagen sowie Sachen und Stoffe. Fixtermine werden nur dann als Fixtermine im Sinne des Handelsgesetzbuches vereinbart, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
  3. Nach Vertragsschluss vereinbarte Veränderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Auftragsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. Liefertermine angemessen.
  4. Für die Einhaltung von Lieferterminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
  5. Der Liefertermin verschiebt sich angemessen bei Streik und Aussperrung, bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Belieferung von CVE, in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Herrschaft von CVE liegen. Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird CVE dem Kunden anzeigen.
    Der Liefertermin verschiebt sich ebenfalls, wenn der Kunde mit seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist, und zwar um die Dauer des Rückstandes, oder wenn technische und/oder kaufmännische Fragen ungeklärt sind, um die Zeit, die zur Klärung solcher Fragen notwendig ist.
    Solange CVE die in diesem Absatz genannten Ereignisse nicht zu vertreten hat, darf der Kunde nicht zurücktreten oder kündigen.
  6. Soweit sich CVE im Lieferverzug ( Verzug von Lieferung und / oder Leistung ) befindet und dem Besteller aus der Verzögerung ein Schaden erwächst, steht ihm ein Anspruch auf Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verzögerung von höchstens ½%, im ganzen aber höchstens 5% vom Kaufpreis der Teillieferung zu, die wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
    Dem Kunden bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten. Das Recht, wegen einer von CVE zu vertretenden Lieferverzögerung ( Verzögerung von Lieferung und / oder Leistung ) nach fruchtlosem Ablauf einer vom Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Lieferung und / oder Leistung unter den gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.
  7. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen CVE, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit CVE, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn CVE, seinen Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt.
  8. Sofern sich CVE im Lieferverzug befindet, hat der Kunde auf Verlangen von CVE innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, zu welchem geänderten Zeitpunkt die Lieferung und / oder Leistung erfolgen soll. Verzögert sich der Transport nach Eintritt der Versandbereitschaft aus Gründen, die CVE nicht zu vertreten hat, so werden dem Kunden, beginnend nach der 1. Mahnung nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung im Werk von CVE jeweils pro Tag bei einer Laderaumausstattung € 5,-, bei einem Fahrzeug € 20,-. berechnet. Dem Kunden bleibt der Nachweis geringerer Lagerkosten vorbehalten. Weitergehende Ansprüche von CVE bleiben hiervon unberührt.
  9. Hat der Kunde seinen Sitz in Deutschland, gilt Nachstehendes: Für die Aufrechnungen der Insolvenz treffen der Kunde und CVE gemäß § 94 der Insolvenzordnung folgende Vereinbarung: Im Falle der Insolvenz des Kunden werden Forderungen von CVE gegen den Kunden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, auch wenn sie ansonsten zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig wären. Im Falle der gerichtlichen Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens tritt die Fälligkeit mit der gerichtlichen Anordnung ein. Dies gilt auch umgekehrt für Forderungen des Kunden im Falle der Insolvenz von CVE.

 

Zwischenlieferanten

  1. Sollte der Kunde wünschen, dass ein oder mehrere Zwischenlieferanten zwischen Kunde und CVE geschaltet werden, so bedarf dies der vorherigen Zustimmung durch CVE. CVE wird die Zustimmung allerdings dann nicht verweigern, wenn der Kunde neben den von ihm benannten Zwischenlieferanten für ausstehende Forderungen und die Einhaltung der zwischen dem Kunden und CVE geltenden Bedingungen wie für eigene Verbindlichkeiten haftet.
  2. Der Kunde tritt in diese Haftungsverpflichtung ein, sobald er einen oder mehrere Zwischenlieferanten benannt und CVE dies bestätigt hat.

 

Leistungen

  1. CVE wird die Leistung nach dem Vertrag ausführen. Dabei werden die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Technik sowie die gesetzlichen Vorschriften beachtet. CVE wird sich auch behördlichen Bestimmungen fügen, soweit diese von der Behörde oder dem Auftraggeber bekannt gemacht werden. Wünscht der Kunde die Einhaltung bestimmter DIN-Normen oder die Beachtung spezieller Auflagen des Auftraggebers oder einer Behörde, so hat er dafür zu sorgen, dass diese Vertragsdetails zum einen Gegenstand des Vertrages werden und zum anderen dem Auftragnehmer bekannt gegeben werden.
  2. Dem Kunden ist gestattet, sich nach vorheriger Anmeldung von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zu unterrichten. CVE ist bereit, nach vorheriger Anmeldung ihm innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden Zugang zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen die Gegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe gelagert werden.
  3. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Preisgabe von Fabrikations- oder Geschäfts-geheimnissen des Auftragnehmers. Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Errichtung erworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäfts-geheimnissen sind vertraulich zu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Kunde, ohne dass CVE ihm den Missbrauch im Detail nachweisen muss. Es obliegt dem Kunden, sich zu entlasten, insbesondere vorzutragen, nicht schuldhaft gehandelt zu haben.
  4. CVE ist es freigestellt, bei der Ausführung der Leistungen Subunternehmer zu beschäftigen.
  5. Für die Qualität der Zulieferungen des Kunden sowie für die von ihm vereinbarten Leistungen anderer haftet der Kunde, soweit nichts anderes vereinbart ist. CVE wird sich bemühen, dem Kunden die bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Kunden und der vom Kunden vereinbarten Leistungen anderer mitzuteilen. Unterlässt CVE dies, so übernimmt CVE dafür nur dann die Haftung, wenn CVE grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.

 

Rechnungen, Zahlungen und Verrechnung

  1. Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Zahlungen zum Zwecke der Erfüllung der Forderungen von CVE gegen den Kunden müssen bar nach Maßgabe der von uns eingeräumten Zahlungskonditionen erfolgen. Falls nicht anders festgelegt oder auf dem Rechnungsformular anders bestimmt, hat die Zahlung innerhalb von 20 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.
    Bei Überweisungen auf eines der von CVE angegebenen Bankkonten sowie bei Zahlung mittels Scheck gilt erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto von CVE als Zahlung.
    Der Rechnungsversand kann nach unserer Wahl auf dem Postweg oder per E-Mail erfolgen. Der Kunde stimmt zu, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail im PDF-Format an die vom Kunden zum Zwecke des Erhalts bekannt gegebenen E-Mail-Adresse übersandt. Der Kunde verpflichtet sich die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen; dass er die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen kann.
    Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand bekannten E-Mail-Adresse wird der Kunde unverzüglich mitteilen. Im Falle einer fehlerhaften oder schuldhaft unterbliebenen Mitteilung über die Änderung der benannten E-Mail-Adresse erstattet der Kunde den durch die Adressmitteilung entstandenen Schaden. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail, der die elektronische Rechnung beigefügt ist als zugegangen. Der Kunde kann die Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich widerrufen.
  2. Sollte CVE Wechsel entgegennehmen, so gilt als Zahlung erst die Einlösung des Wechsels. Diskont- und Bankspesen sowie die hierauf anfallenden Steuern hat der Kunde zu zahlen.
  3. CVE steht nicht dafür ein, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig und ordnungsgemäß vorgelegt, protestiert oder eingezogen werden.
  4. Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, so ist CVE im kaufmännischen Verkehr berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe der jeweils geltenden Sollzinsen der Geschäftsbanken, aber mindestens 9 Prozentpunkte p.a. über dem jeweiligen Basiszins zu berechnen. Weiter wird die Mahnpauschale nach § 288 V BGB in Höhe von € 40,- pro offen stehender Rechnung fällig sowie Auslagen für Porto, Papier etc. in Höhe von € 2,50 pro Schreiben.
  5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als 2 Wochen in Rückstand oder löst er einen Scheck oder einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder entstehen aus anderem Anlass Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so werden alle CVE gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Kunden sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwa hereinkommender Wechsel. Weiterhin ist CVE berechtigt, wegen aller anderen Forderungen die Leistung von Sicherheiten zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen, die Bearbeitung, Verarbeitung und/oder Weiterveräußerung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren zu untersagen und deren Herausgabe zu verlangen.
  6. Aufrechnungen von Seiten des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder von CVE anerkannt.
  7. Zahlungen (einschließlich Teil- und Abschlagzahlungen) werden stets zur Begleichung des jeweils ältesten Schuldpostens und der darauf aufgelaufenen Zinsen sowie der Verwaltungskostenpauschale verwendet.
  8. CVE ist ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, fällige oder künftige Geldforderungen aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Einem Abtretungsverbot oder Zustimmungserfordernis in den Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

 

Eigentumsvorbehalt und Rücknahme

Der Liefer- und Leistungsgegenstand (Liefergegenstand) bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Liefervertrag entstanden sind, Eigentum von CVE. CVE erwirbt durch die Leistung Eigentum an dem gesamtem Produkt. Im Übrigen gilt:

  1. a) Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegen- standes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Kunden oder Dritte erfolgt für CVE. An neu entstehenden Sachen steht CVE das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu.
  2. b) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu ver- kaufen.
  3. c) Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefer- gegenstandes an CVE zur Sicherung seiner Ansprüche ab und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
    CVE verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Schätzwert der Sicherheiten im Zeitpunkt des Freigabeverlangens den Wert der zu sichernden Forderungen einschließlich der Kosten nicht nur vorübergehend um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Forderungen obliegt CVE.
  4. d) Der Kunde ist zur Einziehung seiner Forderungen ermächtigt. Die Offenlegung der Abtretung und Einziehung durch CVE bleibt vorbehalten.
  5. e) Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden zum Lieferwert zu versichern.
  6. f) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist CVE zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann CVE den Liefergegenstand jedoch nur heraus verlangen, wenn CVE vom Vertrag zurückgetreten ist. Im Fall der Rücknahme des Liefergegenstandes ist CVE berechtigt, ohne Schadensnachweis für das erste halbe Jahr des Gebrauchs des Liefergegenstandes eine Wertminderung von 25%, für jedes weitere halbe Jahr eine solche von 15% zu Lasten des Kunden zu verrechnen. Das Recht des Kunden, eine geringere Wertminderung nachzuweisen, bleibt hiervon unberührt.
  7. g) Der Kunde darf den Liefergegenstand nicht verpfänden und Dritten nicht zur Sicherheit übereignen.

Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen hat der Kunde CVE unverzüglich zu benachrichtigen. Die gesetzlichen Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.

 

Schutzrechte

  1. Sämtliche an dem Liefergegenstand oder Teilen davon zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits von CVE angemeldete oder an CVE erteilte Schutzrechte, sonstige bestehende Schutzrechte sowie bestehende Urheberrechte verbleiben, unbeschadet des Verkaufs und der Lieferung an den Kunden, im ausschließlichen Eigentum von CVE.
  2. Eine Übertragung dieser Rechte sowie die Vergabe von Lizenzen oder dergleichen an den Kunden ist ausgeschlossen.

 

Versand und Gefahrübergang

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Wasser geschützt zum Versand bereitgestellt. Für Verpackungen, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgt CVE nach seiner Erfahrung auf Kosten des Kunden.
  2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls ist CVE berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden nach eigener Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
  3. Falls nichts anderes vereinbart ist, werden Versandweg und Versandmittel auf
    Kosten und Gefahr des Kunden sowie Spediteur und Frachtführer durch CVE bestimmt. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch Franko- oder Freiauslieferung, auf den Kunden über. Für Versicherungen sorgt CVE nur auf Weisung und Kosten des Kunden. Die Pflicht zur Entladung sowie die Kosten der Entladung trägt der Kunde.
  4. Falls der Kunde Ware erhält die Transportschäden aufzeigt, hat er zu verfahren wie folgt: Auf den Speditionspapieren ist zu vermerken: Transportschaden. Eine Verweigerung der Annahme ist nicht statthaft, da die Gefahr bereits mit der Versendung übergeht. Wird die Annahme gleichwohl verweigert, treten die Rechtsfolgen des § 373 HGB zum Nachteil des Empfängers ein. Nach Erhalt ist die Beschädigung der Verpackung zu dokumentieren, am besten fotografisch. Sodann ist die Verpackung zu öffnen und zu untersuchen, ist die Ware beschädigt. Falls Teile beschädigt sind, ist das zu dokumentieren, wiederum am besten fotografisch. Welches Teil beschädigt ist, ist CVE – wiederum am besten fotografisch – mitzuteilen. CVE liefert sodann Ersatz für das beschädigte Teil. Aus der Schadensminderungspflicht heraus kann bei nur einem oder zwei beschädigten Teilen nicht die Gesamtlieferung gerügt werden, sondern nur die tatsächlich nicht ordnungsgemäßen Teile.
  5. Wird ohne Verschulden von CVE der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so ist CVE berechtigt, auf einem anderen Wege oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Kunde. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  6. CVE ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der vereinbarten Menge sind zulässig.
  7. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind CVE Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Teilmengen aufzugeben; andernfalls ist CVE berechtigt, die Bestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so ist CVE zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. CVE kann dem Kunden den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

 

Leistungsstörung und Mängel

  1. Soweit die Leistungspflicht aus den im Gesetz (§ 275 BGB) genannten Gründen ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen werden kann, kann der Kunde Schadenersatz verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, CVE hat den Grund nicht zu vertreten, der zum Ausschluss der Leistungspflicht führte. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Kunden auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung und/oder Leistung, der wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz wegen des Ausschlusses der Leistungspflicht richten sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Bei einer Teilleistung kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Teilleistung nachweisbar für ihn ohne Interesse ist; ist der Kunde danach nicht zum Rücktritt berechtigt, kann er eine angemessene Reduzierung der Gegenleistung verlangen oder die Zahlung für den Teil der Leistung verweigern, bei dem die Leistungspflicht ausgeschlossen ist. Der Rücktritt ist gleichfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde für den Umstand, der zum Ausschluss der Leistungspflicht führt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder der Kunde sich im Verzug der Annahme befindet und CVE den Umstand, der zum Ausschluss der Leistungspflicht führt, nicht zu vertreten hat. In diesen Fällen bleibt der Kunde zur Gegenleistung verpflichtet.
  2. Sofern Streik und Aussperrung, Fälle höherer Gewalt oder der Eintritt sonstiger unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Herrschaft von CVE liegen, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von CVE erheblich einwirken und diese genannten Ereignisse nicht nur vorübergehender Natur sind, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann CVE vom Vertrag zurücktreten oder, sofern es sich um ein Dauerlieferverhältnis handelt, den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen.
  3. Keine Ansprüche wegen Mängeln bestehen bei nur geringfügiger Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Beschädigungen, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bau- oder Montagearbeiten des Kunden oder Weiterverarbeiters in der Lieferkette oder Endabnehmer, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die CVE nicht zu vertreten hat.
    Nimmt der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß Weiterverarbeitungen, Änderungen oder
    Instandsetzungsarbeiten vor, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängel- oder sonstige Ansprüche. Das gilt auch, wenn der Kunde oder ein Dritter Fremdteile an- oder eingebaut hat.
  4. Ansprüche wegen Mängeln bestehen auch nicht, wenn der Kunde es unterlassen hat, den Liefer- und Leistungsgegenstand unmittelbar nach Ablieferung durch CVE sorgfältig zu untersuchen, soweit es im ordnungsgemäßen Geschäftsgang tunlich ist, und entdeckte Mängel unverzüglich gegenüber CVE schriftlich zu rügen. Können trotz der Untersuchung Mängel nicht entdeckt werden (verdeckte Mängel), so sind diese unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige schriftliche Anzeige, so sind die Ansprüche wegen solcher Mängel ausgeschlossen.
  5. Bei Sachmängeln wird CVE nach seiner Wahl die mangelhaften Teile unentgeltlich nachbessern oder neu liefern (Nacherfüllung). Bei Werkmängeln wird CVE nachbessern ( Nacherfüllung). CVE kann die Nacherfüllung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigem Aufwand und/oder Kosten verbunden ist. Hat der Kunde CVE eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt, die fruchtlos verstrichen ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder bei Verträgen mit fortlaufendem Bezug kündigen oder die Vergütung mindern.
  6. CVE hat keine Prüfpflicht und haftet nicht für Mängel an Beistellteilen, die ihm vom Kunden oder von einem vom Kunden ausgewählten Zwischenlieferanten geliefert werden
  7. Für sonstige Fremderzeugnisse, die von CVE bei der Herstellung des Liefergegenstandes ohne wesentliche Bearbeitung verwendet werden, kann CVE seine Haftung auf die Abtretung der ihm dem Unterlieferanten gegenüber zustehenden Gewährleistungsansprüche beschränken. Macht CVE von diesem Recht Gebrauch, so haftet CVE nachrangig für die Ansprüche, die der Kunde beim Unterlieferanten in dem im Voraus durchzuführenden Gerichtsverfahren nicht durchsetzen konnte. CVE wird den Kunden in diesem Gerichtsverfahren unterstützen, ggf. als Nebenintervenient beitreten.
  8. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gegen CVE, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit CVE, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn CVE, seinen Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt.
  9. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung mit dem Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Gefahrübergang.

 

Haftung und Freistellung

  1. Soweit nicht aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anwendbaren zwingenden Rechtsvorschriften etwas anderes hervorgeht, sind Schadens- und Aufwendungsersatz-ansprüche des Kunden gegen CVE, seine Organe, seine gesetzlichen Vertreter und/oder seine Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzungen des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit CVE, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung allerdings begrenzt auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens, wenn CVE, seinen Organen, seinen gesetzlichen Vertretern und/oder seinen Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des
    Haftungsumfangs bei jeder Fahrlässigkeit gilt. Die Haftung ist ferner dann nicht begrenzt, wenn CVE nach dem Gesetz zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, und/oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit.
  2. Im Übrigen haftet CVE jedoch dem Kunden in dem Umfang, in welchem die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung von CVE Ersatz leistet. Der Betriebshaftpflichtversicherung liegen die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung“ (AHB) zu Grunde.
  3. Für sämtliche Schadenersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
  4. Ansprüche wegen Rechtsmängeln aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheber (Schutzrechte) Dritter bestehen nur dann, wenn diese Rechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen. Eine Haftung von CVE besteht ferner nur, wenn der Kunde den Gegenstand vertragsgemäß nutzt und Dritte gegen den Kunden deshalb berechtigte Ansprüche erheben. Im Fall der Haftung wegen solcher Rechtsmängel wird CVE dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr besteht. Der Kunde kann von dem Vertrag zurücktreten oder kündigen, wenn der Rechtsmangel die Verwendung des Gegenstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigt, oder die Vergütung mindern, wenn er CVE fruchtlos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, in der er CVE ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben hat.
  5. Sollte es zu Umständen kommen, die zu einem Rückruf oder vergleichbaren Aktion der von CVE an den Kunden gelieferten Produkten führen können, so wird diejenige Partei, die zuerst Anhaltspunkte oder Kenntnis von solchen Umständen erlangt die jeweils andere Partei unverzüglich informieren. Aktionen der Produktrücknahme aus dem Markt oder Produktmodifikation im Markt sind mit der jeweils anderen Partei abzustimmen, sofern sie deren Interessen berühren können. Die Parteien werden in solchen Fällen bestmöglich zusammenarbeiten. CVE haftet nur dann für solche Aktionen, soweit diese gesetzlich zwingend vorgeschrieben sind.
  6. Soweit nicht aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder anderen Vereinbarungen mit dem Kunden etwas anderes hervorgeht, haftet CVE bei der Lieferung von Standardkomponenten nach Spezifikation oder nach Muster nicht für Änderungen, die der Kunde am Lieferumfang von CVE ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch CVE vornimmt. CVE haftet auch nicht für Schadenursachen, die durch den vom Kunden vorgenommenen Einbau oder die Einbettung von CVE-Lieferumfängen in ein bestimmtes Umfeld gesetzt werden, es sei denn, CVE hätte der Vorgehensweise des Kunden zuvor in Kenntnis aller Umstände schriftlich zugestimmt.
  7. Soweit Dritte Ansprüche gegen CVE geltend machen, die vorgenannte vorherige schriftliche erforderliche Zustimmung seitens CVE aber nicht vorliegt und eine Schadensursache im Verantwortungsbereich von CVE nicht feststellbar ist, stellt der Kunde CVE von diesen Ansprüchen Dritter frei.

 

Garantie

  1. Die Übernahme von Garantien und Eigenschaftsbezeichnungen oder des Beschaffungsrisikos durch CVE muss ausdrücklich erfolgen, als solche bezeichnet sein und bedarf der Schriftform.
  2. Alle anderen Informationen, die CVE an den Kunden weitergibt, stellen zu keinem Zeitpunkt eine Garantie oder Übernahme des Beschaffungsrisikos dar.

 

Fertigungsmittel und vertrauliche Kundenangaben

  1. CVE hat das Recht zur Vernichtung von Maschinen, Werkzeugen und Ersatzteilen grundsätzlich 3 Jahre nach End of Production (EOP), d.h. nach offizieller Einstellung der Serienproduktion des belieferten Modells durch den Kfz-Hersteller (Original Equipment Manufacturer, OEM).
  2. Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt werden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden.

 

Rücktritt durch CVE

  1. CVE kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn
    a) über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt oder dessen Eröffnung abgelehnt wird, bei CVE eine schriftliche oder elektronische Kreditauskunft eingeht, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Kunden ergibt oder der Kunde aus sonstigen Gründen seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder einzustellen droht,
    b) sich der Liefertermin gem. Art. V Ziff. 5 dieser Bedingungen verschiebt und CVE infolge der Verzögerung kein Interesse mehr an der Lieferung hat.Bei Dauerlieferverhältnissen tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur außerordentlichen Kündigung,
    c) wenn sich wesentliche Umstände, die Grundlage bei Vertragsschluss waren, so schwerwiegend verändert haben, dass CVE ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
  2. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben insoweit unberührt.

 

Datenschutz, Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Die vom Kunden übermittelten Daten werden elektronisch gespeichert. Die Daten unterliegen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur im Rahmen des Datenschutzes. Die CVE Datenschutzregelungen unter https://www.cve-kg.de/datenschutz/ sind Gegenstand dieser Geschäftsbedingungen.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart, ist Erfüllungsort für alle Lieferungen und / oder Leistungen Barntrup.
  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und CVE gilt lokales Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
  4. Als Gerichtsstand ist zuständig das für den Sitz der CVE zuständige Gericht, also das Amtsgericht Blomberg oder das Landgericht Detmold, ggf. – Kammer für Handelssachen -. CVE kann den Kunden in jedem Falle auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

 

Januar 2024

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